Statuten Tischtennisclub Dübendorf-Volketswil
1 ORGANISATION
1.1 Name und Rechtsform
Unter dem Namen Tischtennisclub Dübendorf-Volketswil (nachfolgend "Verein" oder "TTCDV") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein besteht aus den Sektionen Dübendorf und Volketswil. Der Sitz des Vereines ist Volketswil. Die Vereinsaktivitäten werden in Dübendorf und Volketswil ausgeübt. Der TTC Dübendorf-Volketswil ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist dem STT (Swiss Table Tennis) und dem OTTV (Ostschweizer Tischtennisverband) angeschlossen und anerkennt deren Statuten und Reglemente.
1.2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung, Pflege und Verbreitung des Tischtennissports in Dübendorf und Volketswil. Er fördert insbesondere den Nachwuchs, den Breitensport sowie eine verantwortungsvolle Sportkultur.
1.3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.
1.4 Ethik, Integrität und Doping
Der Verein anerkennt und befolgt:
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die Ethik-Charta des Schweizer Sports,
https://www.baspo.admin.ch/de/die-neun-prinzipien-der-ethik-charta
Anhang 1 -
das Ethik-Statut von Swiss Olympic,
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das Doping-Statut der Nationalen und Internationalen Sportorganisationen.
Der Verein unterstellt sich den Kompetenzen von Swiss Sport Integrity (SSI) für Untersuchungen zu Ethik- und Integritätsverstössen sowie der Stiftung Schweizer Sportgericht (SSG) für entsprechende Verfahren.
2 MITGLIEDSCHAFT
2.1 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus:
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Aktivmitgliedern
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Juniorenmitgliedern
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Ehrenmitgliedern
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Passivmitgliedern
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Kaderspielern
2.2 Aufnahme
Der Eintritt steht allen Personen offen. Über die Aufnahme von Aktiv- und Juniorenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche von Junioren müssen durch die gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Für Aktiv- und Juniorenmitglieder wird einen Eintrittsgebühr erhoben.
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt.
Passivmitglied wird, wer sich zu einer jährlichen finanziellen Unterstützung des TTC Dübendorf-Volketswil bereit erklärt.
2.3 Austritt
Der Austritt kann jederzeit schriftlich erfolgen, sofern alle Verpflichtungen erfüllt sind. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet. Der Austritt hat mittels einem Austrittsschreiben via Website oder schriftlich an den Präsidenten zu erfolgen.
2.4 Ausschluss
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Statuten oder Vereinsinteressen zuwiderhandeln, ohne dass sie damit von der Begleichung der bis anhin angelaufenen Schulden entbunden sind.
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.
Der Vorstand entscheidet über Ausschlüsse; das Rekurs-Recht an der nächsten Generalversammlung ist gewährleistet.
3 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
3.1 Pflichten
Die Mitglieder unterstützen die Vereinsziele und beteiligen sich aktiv am Vereinsleben.
3.2 Beiträge
Alle Mitglieder entrichten den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
Eintretende Mitglieder zahlen den ganzjährigen Beitrag bei Eintritt im Laufe des ersten Vereinshalbjahres. Bei Eintritt im Laufe des zweiten Halbjahres bezahlen sie den halben Jahresbeitrag. Das zweite Halbjahr beginnt am 1. November.
Bussen werden von Mitgliedern, welche diese verschuldet haben, selber bezahlt.
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Generalversammlung hat eine Busse zur Folge.
3.3 Rechte
Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Junioren ab 16 Jahren sind stimmberechtigt.
3.4 Versicherung
Versicherungen sind Sache der Mitglieder. Der Verein lehnt Haftungen ab.
4 ORGANE DES VEREINS
4.1 Organe
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Generalversammlung
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Vorstand
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Revisionsstelle
4.2 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis Ende Juni statt. Alle Aktiven und Junioren mit Lizenz haben an der jährlichen GV teilzunehmen.
Einladung mit Traktanden erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus.
Die Einladung zu dieser wie auch zu der in Art. 4.2.2 vorgesehenen ausserordentlichen Generalversammlung muss den Aktiv-, Junioren- und Ehrenmitgliedern mindestens 20 Tage vorher zugestellt werden. Sie hat die Traktanden zu enthalten.
4.2.1 Die Traktanden der Generalversammlung
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Präsenzkontrolle und Beschlussfähigkeit
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Wahl der Stimmenzähler
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Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
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Jahresbericht des Präsidenten
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Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
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Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
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Wahl des Präsidenten
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Wahl des weiteren Vorstandes
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Wahl des Rechnungsrevisors
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Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
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Statutenänderungen
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Ehrungen
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Mutationen
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Verschiedenes (ausserordentliche Anträge)
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden, ansonsten sie das Recht auf Behandlung verlieren.
Für Beschlüsse ist das Einfache Mehr der stimmberechtigten Anwesenden massgebend, sofern die Statuten kein qualifiziertes Mehr vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Kommt im ersten Wahlgang keine Wahl zustande, so entscheidet im weiteren Wahlgang das relative Mehr.
Auf Antrag des Vorstandes oder auf Beschluss der Versammlung sind Wahlen geheim durchzuführen.
4.2.2 Ausserordentliche Generalversammlung
Sie wird einberufen:
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auf Entscheid des Vorstandes
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auf Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder
4.2.3 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4.2.4 Protokoll
Das Protokoll der Generalversammlungen ist innert 30 Tagen allen Mitgliedern zuzustellen.
4.3 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen.
4.3.1 Zusammensetzung
1. Präsident
2. Aktuar
3. Spielleiter
4. Kassier
5. Nachwuchsverantwortlicher
6. Juniorentrainer
7. Jugend + Sport- und Jugendschutzverantwortlicher
8. Verantwortlicher für Vereinsaktivitäten
Eine Kumulation der Ämter ist zulässig.
4.3.2 Aufgaben
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Strategische und operative Führung
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Vorbereitung der Generalversammlung
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Finanzführung und Budget
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Vereinsprogramme, Nachwuchsarbeit, Kommunikation
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Vertretung des Vereins in den entsprechenden Fachverbänden
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Umsetzung der Ethik-, Integritäts- und Datenschutzvorgaben
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Erstellen des Jahresprogramm
Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Dieses muss innert 30 Tagen den Vorstandsmitgliedern vorliegen.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung besonderer Aufgaben Kommissionen zu bilden, deren Tätigkeiten und Kompetenzen zeitlich beschränkt sind.
4.3.3 Interessenkonflikte
Vorstandsmitglieder und Funktionsträger legen Interessenkonflikte offen und treten bei betreffenden Geschäften in den Ausstand.
Der Verein kann ein schriftliches Reglement zu Interessenkonflikten erlassen.
4.4 Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt eine unabhängige Revisionsstelle für zwei Jahre. Sie gehören nicht dem Vorstand an.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung gemäss Art. 957 ff. OR und erstellt einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung.
5 VERTRETUNG, VERWALTUNG UND FINANZEN
5.1 Unterschrift
Rechtsverbindliche Unterschrift für Vereinsgeschäfte ohne finanzielle Verpflichtungen führen der Präsident, bzw. sein Stellvertreter, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Finanzielle Verpflichtungen bedürfen der Unterschrift des Vereinspräsidenten bzw. seines Stellvertreters, zusammen mit dem Vereinskassier.
5.2 Einnahmen
Der Verein finanziert sich über:
1. Den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträgen
2. Dem Ertrag des Vereinsvermögens
3. Den Spenden und Schenkungen
4. Den Erträgen aus Aktionen und Veranstaltungen
5. Den Subventionen und den J+S – Beiträgen
5.3 Kasse
Der TTCDV unterhält eine Kasse und führt eine Verwaltungsrechnung mit Abschluss per 30. April.
5.4 Haftung
Für Vereinsverbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
6 DATENSCHUTZ
Der Verein beachtet das schweizerische Datenschutzrecht.
Personendaten der Mitglieder werden:
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nur für Vereinszwecke verwendet, (Rechnungsstellung, Zusendung von Vereinsstatuten, Vereinsanlässe, etc.) und auf ClubDesk gespeichert, sowie für Spielermeldungen u.a. an den Schweizerischen Tischtennis Verband und seine Regionalverbände (Mannschaften STTV, Lizenzen, etc.) sowie an J+S (das Sportförderungsprogramm des Bundes)
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nach den Grundsätzen von Zweckbindung, Transparenz und Verhältnismässigkeit bearbeitet,
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nicht ohne Grundlage an Dritte weitergegeben.
Der Vorstand kann ein Datenschutzreglement erlassen.
7. NACHHALTIGKEIT UND UMWELT
Der Verein engagiert sich für eine nachhaltige Vereinsführung. Dies umfasst insbesondere:
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umweltfreundliche Mobilität,
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ressourcenschonenden Materialeinsatz,
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ökologische Überlegungen bei Veranstaltungen.
Der Vorstand kann hierzu ein Nachhaltigkeitsreglement erlassen.
8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1 Statutenänderungen
Anträge zu Statutenänderungen können zuhanden des Vorstandes eingereicht werden:
a) von einem stimmberechtigten Mitglied
b) vom Vorstand
Der Vorstand legt den Antrag an der Generalversammlung zur Beschlussfassung vor. Er kann zur Formulierung oder Ausarbeitung eines Gegenvorschlages eine Kommission einsetzen.
Eine Statutenänderung gilt als genehmigt, wenn sie von der Generalversammlung, mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden angenommen wird.
8.2 Vereins-Auflösung
Die Auflösung des ganzen Vereins kann nur vom Vorstand oder von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
Zur Beschlussfassung wird eine ausserordentliche Generalversammlung aller Vereinsmitglieder durch den Vereinspräsidenten einberufen.
Die Einladung zur betreffenden Generalversammlung hat mit eingeschriebenem Brief mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen dem Wagerenhof Uster als Schenkung zur Verfügung gestellt.
8.3 Generelles
Sämtliche in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle, die auch nicht durch ein bindendes Reglement geklärt sind, können an einer ordentlichen Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.
ANHANG 1
Ethik-Charta – Neun Prinzipien für den Schweizer Sport
1. Gleichbehandlung für alle
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft sowie religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
2. Sport und soziales Umfeld im Einklang.
Die Anforderungen im Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf und Familie vereinbar.
3. Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
4. Respektvolle Förderung statt Überforderung.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
5. Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
6. Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.
Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen.
7. Absage an Doping und Drogen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder der Verbreitung sofort einschreiten.
8. Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
9. Gegen jegliche Form von Korruption.
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern. Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.
Die vorliegenden Statuten inkl. Anhang sind an der Generalversammlung des Tischtennisclubs Dübendorf-Volketswil am 19. Mai 2026 beschlossen worden und ersetzen die bisherigen Statuten vom TTC Dübendorf-Volketswil vom 28. Mai 2024.
Martin Lauterburg
Präsident
Roger Grütter
Aktuar