STATUTEN TISCHTENNISCLUB TTC Dübendorf-Volketswil
1. ORGANISATION
1.1 Name
Unter dem Namen Tischtennisclub Dübendorf-Volketswil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein besteht aus den Sektionen Dübendorf und Volketswil. Der Sitz des Vereines ist Volketswil. Die Vereinsaktivitäten werden in Dübendorf und Volketswil ausgeübt. Der TTC Dübendorf-Volketswil ist politisch und konfessionell neutral.
Der TTC Dübendorf-Volketswil ist dem STT (Swiss Table Tennis) und dem OTTV (Ostschweizerischer Tischtennisverband) angeschlossen und unterstellt sich dadurch dessen Reglementen.
1.2 Zweck und Ziel
Zweck und Ziel des TTC Dübendorf-Volketswil bestehen in der Verbreitung und Förderung des Tischtennis-sportes in Dübendorf und in Volketswil. Zudem wird den Bestrebungen zur Suchtprävention eine grosse Bedeutung beigemessen.
1.3 Dauer des Geschäftsjahres
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April.
2. MITGLIEDER
2.1 Mitgliedschaft
Der TTC Dübendorf-Volketswil besteht aus:
- Aktivmitglieder
- Juniorenmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Kaderspieler
2.2 Aufnahme
Der Eintritt in den Tischtennisclub Dübendorf-Volketswil ist jedermann offen.
Über die Aufnahme von Aktiv- und Juniorenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche von Junioren müssen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein.
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss an der Generalversammlung. Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste im TTC Dübendorf-Volketswil erworben hat.
Passivmitglied wird, wer sich zu einer jährlichen finanziellen Unterstützung des TTC Dübendorf-Volketswil bereit erklärt.
2.3 Austritt
Der Austritt von Aktivmitgliedern und Junioren kann jederzeit erfolgen, sofern der Gesuchsteller seinen sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, insbesondere den Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr bezahlt hat. Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
2.4 Ausschluss
Mitglieder, die dem Zweck des TTC Dübendorf-Volketswil zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden, ohne dass sie damit von der Begleichung der bis anhin angelaufenen Schulden entbunden sind. Sie haben das Rekurs-Recht an der nächsten Generalversammlung.
Der Vorstand hat die Befugnis, nach erfolgloser Mahnung, ein Mitglied aus dem TTC Dübendorf-Volketswil auszuschliessen.
3. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DES TTC Dübendorf-Volketswil
3.1 Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Verwirklichung des statuarischen Zweckes beizutragen.
Jedes Aktiv- und Juniorenmitglied ist gehalten, an den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des TTC Dübendorf-Volketswil teilzunehmen.
3.2 Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den seiner Mitgliedschaft entsprechenden Jahresbeitrag zu entrichten. Junioren zahlen ab dem Vereinsjahr, in welchem sie das 20. Altersjahr erreichen, den Aktivmitgliederbeitrag.
Eintretende Mitglieder zahlen den ganzjährigen Beitrag bei Eintritt im Laufe des ersten Vereinshalbjahres. Bei Eintritt im Laufe des zweiten Vereinshalbjahres bezahlen sie den halben Jahresbeitrag.
Bussen werden von Mitgliedern, welche diese verschuldet haben, selber bezahlt.
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Generalversammlung hat eine Busse zur Folge.
3.3 Rechte
Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht an der Generalversammlung.
Die Junioren sind stimm- und wahlberechtigt, wenn sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben; vor der Erfüllung des 16. Altersjahres haben sie an den Versammlungen beratende Stimme.
3.4 Versicherung
Jede Versicherung ist Sache des einzelnen Mitgliedes. Der TTC Dübendorf-Volketswil lehnt jede Haftung ab.
4. ORGANE DES TTC Dübendorf-Volketswil
4.1 Die Organe des TTC Dübendorf-Volketswil
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
4.2 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung des TTC Dübendorf-Volketswil findet jedes Jahr bis Ende Juni statt. Alle Aktiven und Junioren mit Lizenz haben an der jährlichen GV teilzunehmen.
Die Einladung zu dieser wie auch zu der in Art. 4.2.2 vorgesehenen ausserordentlichen Generalversammlung muss den Aktiv-, Junioren- und Ehrenmitgliedern mindestens 20 Tage vorher zugestellt werden. Sie hat die Traktanden zu enthalten.
4.2.1 Die Traktanden der Generalversammlung
- Präsenzkontrolle und Beschlussfähigkeit
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des weiteren Vorstandes
- Wahl des Rechnungsrevisors
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Statutenänderungen
- Ehrungen
- Mutationen
- Verschiedenes (ausserordentliche Anträge)
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden, ansonsten sie das Recht auf Behandlung verlieren.
Für Beschlüsse ist das Einfache Mehr der stimmberechtigten Anwesenden massgebend, sofern die Statuten kein qualifiziertes Mehr vorsehen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der stimmberechtigten Anwesenden. Kommt im ersten Wahlgang keine Wahl zustande, so entscheidet im weiteren Wahlgang das relative Mehr.
Auf Antrag des Vorstandes oder auf Beschluss der Versammlung sind Wahlen geheim durchzuführen.
4.2.2 Die ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden:
1. Auf Beschluss des Vorstandes
2. Auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitgliedern und stimmberechtigten Junioren.
4.2.3 Beschlussfähigkeit
Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
4.2.4 Protokoll
Das Protokoll der Generalversammlungen ist innert 30 Tagen allen Mitgliedern zuzustellen.
4.3 Der Tischtennisclubvorstand
4.3.1. Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Präsident
2. Aktuar
3. Spielleiter
4. Kassier
5. Juniorentrainer
6. Jugendschutzverantwortlicher
7. Verantwortlicher für Vereinsaktivitäten
Eine Kumulation der Ämter ist zulässig.
4.3.2. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Erledigung der laufenden Geschäfte
2. Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
3. Führung der Kasse und Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Presse und Werbung für den TTC Dübendorf-Volketswil
5. Kontrolle und Durchsetzung statutengemässer Vereinstätigkeit
6. Vertretung des Vereins in den entsprechenden Fachverbänden
7. Jahresprogramm
Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen. Dieses muss innert 30 Tagen den Vorstandsmitgliedern vorliegen.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung besonderer Aufgaben Kommissionen zu bilden, deren Tätigkeiten und Kompetenzen zeitlich beschränkt sind.
4.4 Rechnungsrevision
Die Generalversammlung wählt jeweils die Revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie gehören nicht dem Vorstand an.
Die Rechnungsrevisoren kontrollieren alljährlich die Jahresrechnung und erstatten Bericht an der Generalversammlung.
5. VERTRETUNG, VERWALTUNG UND FINANZEN
5.1 Unterschrift
Rechtsverbindliche Unterschrift für Vereinsgeschäfte ohne finanzielle Verpflichtungen führen der Präsident, bzw. sein Stellvertreter, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Finanzielle Verpflichtungen bedürfen der Unterschrift des Vereinspräsidenten bzw. seines Stellvertreters, zusammen mit dem Vereinskassier.
5.2 Die Einnahmen des Vereins besteht aus:
1. Den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträgen
2. Dem Ertrag des Vereinsvermögens
3. Den Spenden und Schenkungen
4. Den Erträgen aus Aktionen und Veranstaltungen
5. Den Subventionen und den J+S – Beiträgen
5.3 Kasse
Der TTCDV unterhält eine Kasse und führt eine Verwaltungsrechnung mit Abschluss per 30. April.
5.4 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen; sie sind lediglich für den Jahresbeitrag haftbar.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
6.1 Statutenänderung
Anträge zu Statutenänderungen können zuhanden des Vorstandes eingereicht werden:
a) von einem stimmberechtigten Mitglied
b) vom Vorstand
Der Vorstand legt den Antrag an der Generalversammlung zur Beschlussfassung vor. Er kann zur Formulierung oder Ausarbeitung eines Gegenvorschlages eine Kommission einsetzen.
Eine Statutenänderung gilt als genehmigt, wenn sie von der Generalversammlung, mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden angenommen wird.
6.2 Auflösung
Die Auflösung des ganzen Vereins kann nur vom Vorstand oder von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
Zur Beschlussfassung wird eine ausserordentliche Generalversammlung aller Vereinsmitglieder durch den Vereinspräsidenten einberufen.
Die Einladung zur betreffenden Generalversammlung hat mit eingeschriebenem Brief mindestens 20 Tage vorher zu erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden. Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen dem Wagerenhof Uster als Schenkung zur Verfügung gestellt.
6.3 Generelles
Sämtliche in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle, die auch nicht durch ein bindendes Reglement geklärt sind, können an einer ordentlichen Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden.
Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung des Tischtennisclubs Dübendorf-Volketswil am 28. Mai 2024 beschlossen worden und ersetzen die bisherigen Statuten vom TTC Dübendorf-Volketswil vom 18. Mai 2020.
Martin Lauterburg Roger Grütter
Präsident Aktuar